I. Geltungsbereich, Leistungsinhalt
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbezie-
hungen zwischen Michael Schuh in seiner Eigenschaft als staatlich geprüfter Berg-
führer, Unternehmenssitz an der Adresse Untere Dorfstraße 488b, 6215
Achenkirch, (in der Folge auch als „Bergführer“ oder „AN“ genannt) und dessen
Auftraggeber (in der Folge auch kurz als „Gast“ oder „AG“ bezeichnet). Diese All-
gemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärti-
gen und künftigen Geschäftsverkehr. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültige Fassung.
Diese AGB gelten gegenüber Gästen, die Unternehmer sind, uneingeschränkt. Ist
der Gast Verbraucher im Sinne von § 1 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG),
gelten die AGB, insoweit die Bestimmungen des ABGB bzw. des KSchG nichts an-
deres festlegen.
Wenn der AG die Leistungen des AN nicht für sich selbst, sondern für dritte Perso-
nen bucht, verpflichtet sich der AG dazu, die Teilnehmer zur Einhaltung der unter
Punkt 6 der AGB geregelten Rechte und Pflichten anzuleiten.
Der Bergführervertrag umfasst die Verpflichtung des AN als Bergführer, den Gast
auf einer bestimmten Tour zu führen. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser zur Zah-
lung eines Honorars, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
Teilnahmeberechtigt an den angebotenen Touren ist jeder, der gesund ist sowie
den in den jeweiligen Tourbeschreibungen genannten Anforderungen gewachsen
sowie entsprechend ausgerüstet ist. Für den Zustand und die Wartung der Ausrüs-
tung sowie den eigenen Gesundheitszustand ist jeder Gast eigenverantwortlich.
Zur Beurteilung der Eignung des einzelnen Gastes für die geplante Tour verpflichtet
sich dieser zu wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber dem AG.
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung durch § 8 Abs 3 Tiroler Bergsportführerge-
setz hat sich der Bergführer vor Antritt einer Tour davon zu überzeugen, dass die
teilnehmenden Gäste ausreichend ausgerüstet sind. Der Bergführer hat daher die
Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet sind, deren
Ausrüstung schlecht gewartet ist oder die den Schwierigkeiten der geplanten Berg-
tour offensichtlich nicht gewachsen sind.
Die Aufgabe des Bergführers ist insbesondere die Bedachtnahme auf die körperli-
che Eignung und die bergsteigerischen Fähigkeiten der Gäste, die Bedachtnahme
auf besondere Gefahren (wie Stein- und Eisschlag, Lawinen, Absturz, Wetterum-
schwünge usw.) sowie die Entscheidung hinsichtlich der Auswahl zwischen meh-
reren Routenvarianten, über Fortsetzung und Abbruch der Tour, hinsichtlich der
Einhaltung von Pausen und deren Längen, die Entscheidung hinsichtlich der Mit-
nahme und des Einsatzes von Ausrüstungsgegenständen zu treffen (vor allem von
Seil, Steigeisen, Harscheisen, Pickel, usw.).
Aufgrund dieser besonderen Verantwortung für die richtige Durchführung der Berg-
tour verpflichten sich die Gäste mit dem Abschluss des Bergführervertrages sich
den Anordnungen des Bergführers, die dieser in seiner Funktion als verantwortli-
cher und sachkundiger Leiter der Tour abgibt, zu unterziehen. Sofern dies Gäste
nicht tun, kann der Bergführer für allfällige, daraus entstehende Folgen nicht zur
Verantwortung gezogen werden.
Sollte ein Gast Bedenken haben, dass er an einer Tour etwa aufgrund persönlicher
Einschränkungen nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen kann oder will, hat er
den Bergführer umgehend zu informieren. Sollte ein Gast sich nicht dazu in der
Lage fühlen oder sich während einer Tour solche Bedenken ergeben, ist der Gast
ebenso verpflichtet, den Bergführer umgehend darüber informieren. Dasselbe gilt
auch für persönliche Ängste des Gastes.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Vertragsabschluss
Der Bergführervertrag zwischen dem Gast und dem Bergführer kommt per E-Mail,
Webformular, Telefon oder Post zustande, wenn Übereinstimmung über die we-
sentlichen Vertragsbestandteile (Honorar, Ziel der Tour, Zeitpunkt desselben und
die Zahl der zuführenden Personen sowie allfällige Nebenleistungen) besteht. Bei
gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Teilnehmer haften alle Personen für den Ho-
noraranspruch des Bergführers solidarisch, wobei der Bergführer wählen kann,
bei wem er sich schadlos hält.
2. Der Gast erhält nach Vertragsabschluss eine Bestätigung über den Bergführer-
vertrag. Diese Bestätigung beinhaltet insbesondere Informationen zur Anreise,
den erforderlichen Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenständen, Nebenkosten,
Teilnehmeranzahl, voraussichtlicher Tourenverlauf und Treffpunkt.
3. Nach Bestätigung ist binnen 7 Werktagen eine Anzahlung von 10% des Gesamt-
preises zu leisten, die Zahlung des gesamten Restbetrags hat bis spätestens 10
Werktage vor Tourantritt auf dem Konto des Bergführers abzugs- und spesenfrei
einzulangen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstal-
ter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung kommen.
III. Wechsel in der Person des Gastes
Sofern der Gast gehindert ist, die Reise anzutreten, kann er das Vertragsverhältnis
auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen des Abschnitts
I, Punkte 5-8 der gegenständlichen AGB für die Teilnahme erfüllt und die Übertra-
gung dem Bergführer spätestens 10 Tage vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird.
Der ursprüngliche Gast und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt
sowie gegebenenfalls für bei der Übertragung entstehende Mehrkosten zur unge-
teilten Hand. Der Bergführer hat die Wahl, bei wem er sich schadlos hält. Ein Ab-
lehnen der Übertragung durch den Bergführer ist möglich, wenn nicht alle Bedin-
gungen des Abschnitts I, Punkte 5-8 der gegenständlichen AGB erfüllt sind.
IV. Mindestteilnehmerzahl
Alle Veranstaltungen können aus wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich nur
durchgeführt werden, wenn die in den Tourbeschreibungen angegebene Mindest-
teilnehmerzahl erreicht wird, da diese der Berechnung des Einzelpreises jedes
Gastes zugrunde gelegt wird. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so ist
der AN berechtigt, bis längstens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zu-
rückzutreten. Das bereits eingezahlte Honorar wird in voller Höhe rückerstattet.
Wenn der Gast dennoch auf die Durchführung der Veranstaltung besteht, wird ein
neues Angebot mit einem neu berechneten Preis unterbreitet. Sofern der Gast mit
dem neu kalkulierten Preis einverstanden ist, kommt ein neuer Vertrag zustande.
Eine Verpflichtung zur Neudurchführung der Veranstaltung besteht seitens des
Bergführers nicht.
V. Versicherungen
1. Es wird darauf hingewiesen, dass anfällige private Versicherungen im Zusammen-
hang mit den geplanten Touren von den Gästen selbst abzuschließen sind. Es wird
weiters festgehalten, dass bei Hubschrauber- oder Bergrettungseinsätzen sehr
hohe Kosten entstehen können, die vom zuständigen Sozialversicherungsträgern
im Regelfall nicht übernommen werden und daher vom betroffenen Gast selber zu
bezahlen sind.
2. Der Gast ist für die Einhaltung der allfälliger Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Ge-
sundheitsvorschriften auf seine Kosten selbstverantwortlich.
VI. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
1. Gewährleistung und Rügepflicht:
Dem Gast stehen bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung die Gewährleis-
tungsbehelfe der §§ 922ff ABGB offen.
Zur Durchführung der Verbesserung während der laufenden Bergtour besteht je-
denfalls eine Anzeigepflicht des Gastes an den Bergführer. Der Gast hat jeden Man-
gel in der Erfüllung des Vertrages, den er während der Tour feststellt, unverzüglich
mitzuteilen, um dem AN die Möglichkeit der Behebung des Mangels zu geben.
Führt eine eigene Gesundheitsbeeinträchtigung (z.B. eine zu langsame Akklimati-
sation an die Höhe) zu einer Leistungsstörung, so kann der Gast hieraus keine An-
sprüche ableiten.
2. Schadenersatzansprüche des Gastes:
Im Falle der schuldhaften Verletzung einer aus dem Vertragsverhältnis obliegen-
den Pflicht ist der Bergführer seinen Gästen gegenüber bei Vorliegen aller anderen
gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden im
Rahmen seiner abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach-
und Vermögensschäden verantwortlich. Die Haftung für Schäden an Sachen, die
auf leichte Fahrlässigkeit des Bergführers zurückgeht, ist ausgeschlossen. Ebenso
ausgeschlossen sind Ersatzansprüche aus dem Titel der entgangenen Urlaubs-
freude. Ein allfälliger Schadenersatz ist jedenfalls mit der Höhe meiner Haftpflicht-
versicherungssumme begrenzt.
3. Von den gesetzlichen Haftungstatbeständen abgesehen nehmen die Gäste an den
Bergtouren auf eigene Gefahr teil. Ein erhebliches Maß an Umsichtigkeit wird bei
jedem Gast daher vorausgesetzt. Der Bergführer übernimmt keine Verantwortung
bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich auf-
grund der Verwirklichung alpiner Gefahren (wie z.B. Absturzgefahr, Höhenkrank-
heit, Kälteschäden, Lawinengefahr, Spaltensturz, Steinschlag) ergeben. Dies wird
vom Gast mit seiner Anmeldung bestätigt.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass die konditionellen, gesundheitlichen und techni-
schen Anforderungen an Gäste, auf die in den einzelnen Tourenbeschreibungen
hingewiesen wird, ernst zu nehmen sind. Alle Veranstaltungen werden vom AN ge-
wissenhaft vorbereitet und umsichtig geführt. Für Gipfelerfolge oder Erfüllung sub-
jektiv vorgestellter Reiseziele wird keine Garantie übernommen. Es liegt in der Na-
tur der Veranstaltung, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für
den Gast bestehen bleibt. Eine Tourenvorbereitung durch Ausdauersport, entspre-
chendes technisches Training und persönliche Umsichtigkeit mindert die Unfallge-
fahr und wird jedem Gast dringend angeraten.
VII. Rücktritt vom Vertrag
1. An gebuchte Leistungen sind der AG und die Teilnehmer gebunden. Der AN räumt
dem AG aber ein eingeschränktes Stornierungsrecht ein.
2. Rücktritt des Gastes:
a) Rücktritt mit Stornogebühr
Bei Stornierung durch den Gast entstehen folgende Kosten:
bis 30 Tage vor Tourantritt 10% vom Honorar, Mindestselbstbehalt ab dem 29. Tag
€ 20,- pro Person.
ab 29. bis 20. Tag vor Tourantritt 40%
ab 19. bis 10. Tag vor Tourantritt 60%
ab 9. bis 4 Tag vor Tourantritt 80%
ab dem 3. Tag vor Tourantritt 90%
Bei Storno am selben Tag oder „no-show“ 100% vom jeweiligen Honorar.
Terminänderungen gelten wie Stornierung und Neuanmeldung. Bei Stellung von Er-
satzteilnehmern entstehen nur die damit in Verbindung stehenden Mehrkosten.
Unter „no-show“ versteht man das Fernbleiben des Gastes ohne entsprechenden
Rechtfertigungsgrund, beispielsweise, weil es dem Gast am Tourwillen mangelt
oder wenn er den Aufbruch zur Tour wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit
oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt hat.
3. Rücktrittserklärung
Der Gast, der eine Tour gebucht hat, hat im Falle eines beabsichtigten Rücktritts
vom Vertrag aus einem der gesetzlichen Rücktrittsgründe oder aus sonstigen Grün-
den diesen schriftlich zu erklären. Unter Schriftlichkeit ist das Versenden eines
Schreibens per Post oder E-Mail zu verstehen. Für die Berechnung der Stornoge-
bühr ist der Tag des Versendens der Erklärung bei mir maßgeblich. Zu Beweiszwe-
cken wird empfohlen, das Schreiben per Einschreiben zu versenden.
4. Rücktritt des Bergführers vor Antritt:
Aufgrund höherer Gewalt, d.h. aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Er-
eignisse, auf die der Bergführer keinerlei Einfluss hatte und deren Folgen trotz An-
wendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, ist eine
Stornierung durch den AN möglich, ohne dass ein Rückzahlungsanspruch des Gas-
tes besteht. Zu derartigen Ereignissen zählen etwa staatliche Anordnungen,
Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Seuchen usw. In
einem solchen Fall wird das Führungshonorar abzüglich eines Verwaltungsauf-
wandes rückerstattet.
5. Rücktritt des Bergführers nach Antritt der Reise:
Der AN wird von der Leistungserbringung gegenüber einem Gast auch dadurch be-
freit, wenn ein Gast im Rahmen einer Tour durch ungebührliches sowie grob unvor-
sichtiges Verhalten oder durch den übermäßigen Konsum von Alkohol- oder dem
Konsum von Drogen die Durchführung der Bergtour – ungeachtet einer Abmahnung
– nachhaltig stört oder sich und / oder andere gefährdet.
In diesem Fall ist der Gast, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem AN gegenüber
zum Schadenersatz verpflichtet und wird das Führungshonorar nicht rückerstattet.
VIII. Änderungen des Vertrages
1. Preisänderungen:
Der AN behält sich vor, das mit der Buchung bestätigte Honorar aus zwingenden
Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Tour-
termin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe
sind etwa die Änderung allfälliger Beförderungskosten oder die für Tour anzuwen-
denden Wechselkurse. Hierüber wird der Gast mind. 30 Tage vor
Veranstaltungsbeginn informiert. Sollte der Gast dieser Preisänderung nicht zu-
stimmen, steht ihm binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Information
der Rücktritt vom geschlossenen Vertrag unter Erstattung des gesamten bereits
entrichteten Entgelts frei.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen wird diese ebenso an meine Gäste wei-
tergegeben.
Leistungsänderungen nach Antritt der Tour:
Programmänderungen durch Wetterumschwünge, sonstige alpine Gefahren sowie
Konditionsschwächen der einzelnen Gäste und dergleichen bleiben bei allen Tou-
ren vorbehalten. Nach § 8 Abs 4 des Tiroler Bergsportgesetzes ist der Bergführer
zum Abbruch einer Bergtour verpflichtet, wenn Umstände eintreten, bei denen die
körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet scheint. Die Gäste können aus die-
sen Umständen keine Ersatzansprüche den AN gegenüber geltend machen. Hier-
bei hat sich die Entscheidung des AN nach dem schwächsten Gast zu richten und
teilen die übrigen Gäste der Bergtour dasselbe Schicksal.
Wechsel in der Person des Bergführers:
Es gilt der Grundsatz der persönlichen Ausführung des Bergführervertrages. Für
den Fall der Verhinderung des AN durch wichtige Gründe (beispielsweise Krank-
heit, Todesfall in der Familie uä), zur Übertragung der Führungstätigkeit an einen
Dritten mit denselben Qualifikationen bzw. Berechtigungen berechtigt. Der Gast
stimmt dieser Übertragungsmöglichkeit ausdrücklich zu. In einem solchen Fall ist
die Haftung des AN auf ein allfälliges Auswahlverschulden begrenzt.
IX. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Gäste sowie die Aufenthaltstorte werden an Dritte
Personen auch bei dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn die Gäste haben
ausdrücklich eine Auskunftserteilung gewünscht. Die durch die Übermittlung drin-
gender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Gastes.
X. Gerichtsstand
Ist ein Gast Verbraucher iSd KschG und liegt entweder sein Wohnsitz, sein gewöhn-
licher Aufenthaltsort oder sein Arbeitsort in Österreich, so ist für dessen Ansprü-
che ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz des AN zuständig. Für
Ansprüche des AN gegen den Gast ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel
der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Gas-
tes liegt.
Für alle Rechtstreitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem
AG und dem Gast ergeben, der kein Verbraucher ist, besteht die ausschließliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des AN.
XI. Schlussbestimmungen
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie die Ver-
haltensgrundsätze der Internationalen Vereinigung der Bergsteigervereine UIAA,
welche dem Gast auf Verlangen ausgehändigt werden. Sollten einzelne Bestim-
mungen des Vertrags mit dem Gast einschließlich dieser Allgemeinen Reisebedin-
gungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirk-
same Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Erfolg
der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
